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Berechnung der Einkommensgrenze

Förderberechtigt unabhängig vom Einkommen sind Personen, die

  • Leistungen zur Sicherung des Lebens­unter­halts nach SGB II (Arbeits­losen­geld II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozial­hilfe)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundes­kinder­geld­gesetz

beziehen. Hier genügt die Vorlage des entsprechenden Leistungs­bescheides in Kopie.

Eine Förderung bzw. eine erhöhte Förderung erhalten außer­dem Personen, deren Brutto­bezüge nicht höher sind als das 2-fache, bei Allein­erziehen­den das 3-fache des Regelsatzes 2024 nach der Regel­bedarfs­stufe des SGB XII, § 28:

  • für Elternteil sowie Ehe-/Lebenspartnerin bzw. -partner, Regel­bedarfs­stufe 2 = 506 €
  • für Alleinerziehende, Regelbedarfs­stufe 1 = 563 €
  • für Kinder, Regelbedarfsstufe 3 = 451 €

(Vorbehaltlich des Inkrafttretens der "Verordnung zur Be­stim­mung des für die Fort­schrei­bung der Regel­bedarfs­stufen nach § 28a und des Teil­betrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozial­gesetz­buch maß­geb­lichen Prozent­satzes sowie zur Ergänzung der An­lagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozial­gesetz­buch für das Jahr 2023")

Für die Berechnung können Sie den Einkommensgrenzenrechner nutzen. Oder Sie nutzen die Tabelle in der Anlage Berechnung Einkommens­gren­ze und Familien­einkommen 2024. Bei der Ermittlung der Einkommens­grenze ist das Familien­einkommen zu berück­sichtigen. Auch für dessen Berech­nung steht Ihnen hier ein Rechner zur Verfügung.

Berechnung des Familieneinkommens

Liegt die errechnete Jahreseinkommens­grenze über dem Jahres­familien­einkommen, sind Sie förder­berechtigt für Familien­erholungs­urlaube bzw. erhalten den erhöhten Förder­satz für Familien­freizeiten oder Freizeiten für junge Familien.

Das Jahresfamilieneinkommen bezieht sich auf das vor­ver­gangene Jahr! (Beispielsweise Urlaub in 2024, maß­gebendes Ein­kommen aus 2022) - Sofern das durch­schnitt­liche monat­liche Netto­einkommen der Familie der sechs vor der Antrag­stellung liegenden Kalender­monate um min­des­tens 20 % geringer ist als das erzielte durch­schnitt­liche monat­liche Netto­einkommen des vor­ver­gangenen Jahres, wird das Familien­ein­kommen dieses Zeit­raumes für die Berech­nung heran­gezogen.

Für die Berechnung können Sie den Familieneinkommens­rechner nutzen. Entnehmen Sie dazu die einzelnen Einkünfte aus dem Ein­kommens­steuer­bescheid der berech­tigten Person und deren Ehe- / Lebens­partner / -in (sofern diese nicht getrennt leben). Das Brutto­arbeits­ein­kommen können Sie auch durch die Addition aller monat­lichen Brutto­einkommen errechnen.

Das Ergebnis können Sie ausdrucken. Ergibt die Berechnung, dass Ihr Jahres­familien­einkommen unter der ermit­telten Jahres­einkommens­grenze liegt, fügen Sie bitte den Berechnungs­bogen als Nach­weis für den Antrag bei.

Erklärung zur Einkommensermittlung
Für den formlosen Antrag muss die Erklärung (S. 4) aus der Anlage Berechnung Einkommens­gren­ze und Familien­einkommen 2024 je nach Ergebnis der Ein­kommens­ermitt­lung ausgefüllt und die Richtig­keit der Angaben durch die Unter­schrift der antrag­stellenden Person bestätigt werden.

Rechner Einkommensgrenze

Bei der Berechnung der Einkommens­grenze hilft Ihnen dieser Rechner. Alternativ: Anlage Berechnung Einkommens­gren­ze und Familien­einkommen 2024

Rechner Familieneinkommen

Bei der Berechnung des Familieneinkom­mens hilft Ihnen dieser Rechner.