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Rechtsinformationen

Hier finden Sie Informationen zu Urteilen, Gesetzen und Gesetzesvorhaben, die für die Arbeit mit Familien relevant sind.

Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts: Ombudsstellen und Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Am 30. März 2022 ist eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII in Kraft getreten. Neu hinzugefügt wurden die Abschnitte 5 und 10 zur Einführung von Ombudsstellen sowie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Die Änderungen konkre­tisieren die Umsetzung der Vorgaben durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Mehr ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der vom Bundestag verabschiedeten Reform der Kinder- und Jugendhilfe zugestimmt. Ziel des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist, Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Das Gesetz ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Es umfasst fünf Regelungsbereiche: Kinder- und Jugendschutz, Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Die fünf Regelungsbereiche des Gesetzes: Besserer Kinder- und Jugendschutz, Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Das "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen" (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, 2021, Nr. 29 vom 09.06.2021) veröffentlicht.

Quelle: BMFSFJ, 22.04.2021

Adoptionshilfe-Gesetz

Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz sind zum 1. April 2021 neue Regelungen für die Adoptionsvermittlung in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf Erkenntnissen aus der Adoptionsforschung basiert, setzt zu großen Teilen Forderungen der Länder und der Adoptionsvermittlungspraxis um. Viele der Verbesserungen, insbesondere zur Förderung von gelebter Offenheit bei Adoptionen und zur Stärkung der Position der Herkunftseltern, entsprechen auch den Empfehlungen des 9. Familienberichts. Zum Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes - und zur Unterstützung der neuen Regelungen in die Praxis - hat die Bundesregierung eine Reihe von Informationsmaterialien für Eltern und Familien sowie für die Fachstellen der Adoptionsvermittlung veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ, 01.04.2021

Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung von Zwei-Mütter-Familien

Das Oberlandesgericht Celle hält es für verfassungswidrig, dass bei Zwei-Mütter-Familien nicht automatisch beide Ehepartner als Mütter in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Es wird das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vorlegen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Celle, 24.03.2021

LSBTIQ-Gleichstellungsstrategie der Europäischen Kommission

Im Rahmen der LBTIQ-Gleichstellungsstrategie schlägt die Europäische Kommission den Mitgliedsstaaten vor, verschiedene Maßnahmen zur Gleichstellung von LGBTIQ im Zeitraum 2020-2025 umsetzen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eigene Aktionspläne für die Gleichstellung von LGBTIQ zu entwickeln. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört auch der Schutz der Rechte von Regenbogenfamilien: Aufgrund von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten werden bei Regenbogenfamilien familiäre Bindungen bei Überschreitung der EU-Binnengrenzen möglicherweise nicht immer anerkannt. Die Kommission wird eine Gesetzgebungsinitiative zur gegenseitigen Anerkennung von Elternschaft vorlegen und mögliche Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten prüfen.

Quelle: Pressemitteilung Europäische Kommission, 12.11.2020

Stiefkindadoption ohne Trauschein

Auch unverheiratete Paare dürfen Stiefkinder adoptieren. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 13. März 2020 gebilligt. Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist eine stabile Partnerschaft: Das Paar muss seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben. Der Gesetzesbeschluss setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um. Es hatte den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien im März 2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung zu treffen.

Das "Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien" ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, Nr. 14 vom 27.03.2020) veröffentlicht.

Das Kindschaftsrecht

Das Bundesjustizministerium hat eine übersichtlich gestaltete Broschüre zum Kindschaftsrecht herausgegeben (Stand: September 2019). Anhand von Beispielen werden unter anderem Fragen zum Abstammungsrecht, zur elterlichen Sorge, zum Recht auf gewaltfreie Erziehung und zum Umgangsrecht beantwortet. Wer ist der Vater eines Kindes? Was ist elterliche Sorge? Warum ist Gewalt in der Erziehung verboten? Was passiert, wenn Eltern sich trennen? Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind geregelt? Thematisiert werden auch Fragen zum Unterhaltsrecht und zu gerichtlichen Verfahren sowie zum Vater-Kind-Verhältnis bei Zeugungen mittels Samenspende. Die Broschüre steht zum Download auf der Website des Bundesjustizministeriums bereit.

Personenstandsgesetz: Geschlechtsbezeichnung "divers" für Intersexuelle möglich

Das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" hat am 14. Dezember 2018 den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz wurde das Personenstandsgesetz (PStG) angepasst und damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 fristgerecht zum 31. Dezember 2018 umgesetzt. Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechtsentwicklung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (Intersexuelle), haben damit eine weitere Möglichkeit als Angabe im Geburtenregister: Neben den Angaben "männlich", "weiblich" sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrages können sie nun die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeichnung wählen; diese lautet "divers".

Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 14.12.2018, www.bmi.bund.de

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben steht ebenfalls auf der Website des BMI als Download zur Verfügung.

 

Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit

Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" ergänzt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Brückenteilzeit gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten. Werden zwischen 46 und 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so muss nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Anspruch auf Brückenteilzeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren gewährt werden. Das Gesetz sieht auch Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten.

Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, Nr. 45 vom 14.12.2018) veröffentlicht.

Ehe für alle

Gleichgeschlechtliche Paare können eine Ehe eingehen. Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" sieht eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen und können in eine Ehe umgewandelt werden. Ein gleichgeschlechtliches Paar hat nach der standesamtlichen Trauung die selben Rechte und Pflichten wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Paare können auch ein Kind gemeinsam adoptieren. In allen anderen Bereichen sind Ehe und Lebenspartnerschaft bereits gleichgestellt. Niedersachsen hatte den Gesetzentwurf des Bundesrates für die Gleichstellung von Ehen Homosexueller im September 2015 miteingebracht.

Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" ist im Bundesgesetzblatt (BgBl I, Nr. 52 vom 28.07.2017) veröffentlicht.

Lesetipp: Familien- und Kindschaftsrecht für die Praxis der Sozialen Arbeit

Das praxisnahe Lehrbuch bietet eine Einführung in die Grundzüge des Rechts in der sozialen Arbeit. Dabei geht es um die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen aus dem Familien- und Kindschaftsrecht, die für die soziale Arbeit relevant sind: aus den Bereichen Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Die Autorin berücksichtigt dabei neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft, wie beispielsweise das Sorgerecht des unverheirateten Vaters, das Umgangsrecht des biologischen Vaters oder das Beschneidungsgesetz. Ebenso bezieht sie aktuelle gesellschaftliche Themen mit ein, beispielsweise im Bereich Kindschaftsrecht den Kinderschutz bei minderjährigen Flüchtlingen.

Sabahat Gürbüz: Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit, 2. aktualisierte Auflage 2020, www.utb.de