Weiter zum Inhalt

Kinderschutzportal Niedersachsen

Ein weites Feld rechtlicher Grund­lagen bestimmt den Hinter­grund für Maß­nahmen zum Wohl des Kindes. Detail­lierte Infor­ma­tionen zu Ge­setzes­inhal­ten/-initi­ativen oder -änderungen, jeweils mit Hin­weisen auf Arbeits­hilfen zur Um­setzung in der Praxis, sowie zu laufenden Gesetz­gebungs­ver­fahren finden Sie im Nieder­säch­si­schen Kinder­schutz­portal. Auch die landes­recht­lichen Rege­lungen für Nieder­sach­sen sowie kinder­schutz­relevante Urteile und Rechts­gut­achten sind dort zu finden: www.kinderschutz-niedersachsen.de

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Das "Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varian­ten der Geschlechts­ent­wick­lung" ist am 22. Mai 2021 in Kraft getreten. Es enthält Rege­lungen zu Behand­lungen an inter­geschlecht­lichen Kinder (= Kinder mit Varianten der Ge­schlecht­sent­wick­lung), die noch nicht ein­willigungs­fähig sind. Unter anderem ist folgendes geregelt: Behand­lun­gen von ein­willigungs­un­fähigen Kindern sind ver­boten, wenn dies allein in der Absicht erfolgen soll, das körper­liche Er­scheinungs­bild des Kindes an das des männ­lichen oder weib­lichen Ge­schlechts an­zu­gleichen. Operative Ein­griffe mit einer solchen Folge sind nur mög­lich, wenn sie nicht bis zu einer selbst­bestimm­ten Ent­schei­dung des Kindes auf­ge­schoben werden können. In der Regel ist eine familien­gericht­liche Geneh­mi­gung dieser ope­ra­tiven Ein­griffe erfor­der­lich, dabei wird das Kindes­wohl geprüft.

Der Gesetzestext ist im (BGBL I, 2021, Nr. 24, 21.05.2021) veröffentlicht.

Reform des Jugendschutzgesetzes

Mit der Reform des Jugend­schutz­gesetzes (JuSchG) sind zum 1. Mai 2021 neue Rege­lungen für den Kinder- und Jugend­medien­schutz in Kraft getreten. Diese betref­fen im Wesent­lichen die Ver­pflich­tung zu struk­tu­rellen Vor­sorge­maß­nahmen durch die An­bieter, die Moder­ni­sierung von Alters­kenn­zeichen und eine konse­quente Rechts­durch­setzung gegen­über den An­bietern. Quelle und weitere Infor­ma­tionen: Bundesfamilienministerium, 01.05.2021

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2021, Nr. 16, 15.04.2021) veröffentlicht.

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" ist zum 22. Juli 2017 in Kraft getreten und soll Minder­jährige in Deutsch­land vor zu früher Heirat schützen. Wer heira­ten möchte, muss min­des­tens 18 Jahre alt sein. Das Gleiche gilt für den Ab­schluss eines Ver­tra­ges, der nach den tradi­tio­nellen oder reli­giösen Vor­stel­lungen der Partner an die Stelle der Ehe­schließung tritt. Ehen von unter 16-Jährigen gelten pauschal als nichtig. Eine for­melle Auf­hebung ist nicht erfor­der­lich. Die bis­herige Mög­lich­keit, dass 16-Jährige unter bestimm­ten Voraus­setzun­gen heiraten können, wurde ab­geschafft. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren ge­schlossen wurden, erfolgt die Auf­hebung in der Regel durch richter­liche Ent­schei­dung. Nur in besonderen Härte­fällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Rege­lun­gen schließen auch im Aus­land ge­schlos­sene Ehen ein.

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (BGBL I, 2017, Nr. 48, 21.07.2017) veröffentlicht.

Das Trauungs­verbot für Minder­jährige ist buß­geld­bewehrt. Zuständig für die Ver­fol­gung und Ahndung bei Zuwider­hand­lungen sind die Land­kreise, kreis­freien und großen selbst­stän­digen Städte. Dazu hat die nieder­säch­si­sche Landes­regierung am 10. April 2018 eine ent­sprechende Änderung der "Ver­ord­nung über sach­liche Zustän­dig­keiten für die Verfol­gung und Ahn­dung von Ord­nungs­widrig­keiten" beschlossen. Quelle: Nieder­säch­sische Staats­kanzlei, 10.04.2018

Gesetz zum besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch

Die Bundesregierung hat das Sexual­straf­recht ver­schärft, um Kinder und Jugend­liche besser vor sexu­ellem Miss­brauch schützen. Das "Gesetz zur Änderung des Straf­gesetz­buches – Umsetzung euro­päischer Vorgaben zum Sexual­straf­recht" ist am 27. Januar 2015 in Kraft getreten. Nackt­bilder von Kindern und Jugend­lichen zu kommer­ziellen Zwecken herzu­stellen oder anzu­bieten ist damit straf­bar. Sozial übliches und all­täg­liches Ver­halten wie beispiels­weise Strand­fotos der eigenen Kinder bleiben straf­frei. Nach der Neu­regelung ist auch die unbe­fugte Ver­breitung von Bild­auf­nahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der ab­gebil­deten Person erheb­lich zu schaden, unter Strafe gestellt. Damit soll ein besserer Schutz vor "Cyber­mobbing" gewähr­leistet werden. Die straf­recht­liche Ver­jährung bei Sexual­delikten, ins­besondere beim sexu­ellen Kindes­miss­brauch, beginnt erst mit Voll­endung des 30. Lebens­jahres des Opfers. Damit können alle schweren Sexual­delikte zukünf­tig nicht mehr vor Voll­endung des 50. Lebens­jahrs des Opfers ver­jähren.

Der Gesetzestext ist im Bundes­gesetz­blatt (BGBL I, 2015, Nr. 2, 26.01.2015, S. 10) veröf­fent­licht.

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Das "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugend­lichen (Bundes­kinder­schutz­gesetz - BKiSchG)" setzt ver­stärkt auf Zu­sam­men­arbeit und Koope­ra­tion der rele­vanten Akteurinnen und Akteure. Es trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ziele des Gesetzes: Alle wichtigen Akteure im Kinder­schutz - wie Jugend­ämter, Schulen, Gesund­heits­ämter, Kranken­häuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwanger­schafts­beratungs­stellen und Polizei - im Koope­ra­tions­netz­werk Frühe Hilfen und in Netz­werken für werdende Eltern zu­sammen­führen, Stärkung des Ein­satzes von Familien­hebammen, Aus­schluss ein­schlägig Vor­be­strafter von Tätig­keiten in der Kinder- und Jugend­hilfe, Befug­nis­norm für Berufs­geheim­nis­träger zur Infor­ma­tions­weiter­gabe an das Jugend­amt bei Verdacht auf Kindes­wohl­gefähr­dung, Verhin­derung des "Jugend­amts-Hopping", ver­bind­liche Stand­ards und kon­ti­nuier­liche Qualitäts­ent­wick­lung in allen Bereichen der Kinder- und Jugend­hilfe.

Der Gesetzestext ist im Bundes­gesetz­blatt (BGBl. I, Nr. 70, 28.12.2011, S. 2975) veröf­fent­licht.

Das "Gesetz zur Kooperation und Infor­ma­tion im Kinder­schutz" (KKG) steht auf der Website des Bundes­justiz­minis­teriums zur Verfügung unter www.gesetze-im-internet.de/kkg.

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (KiWoMaG)

Zum besseren Schutz der Kinder hat der Bundes­tag das "Gesetz zur Er­leich­terung familien­gericht­licher Maß­nahmen bei Gefähr­dung des Kindes­wohls" ver­ab­schiedet. Das Gesetz soll den Familien­gerich­ten ermög­lichen, sich früher ein­zu­schalten, damit vor dem letzten Schritt - Entziehung des Sorge­rechts - früh­zeiti­gere Unter­stützung durch die Kinder- und Jugend­hilfe erfolgen kann. Das Gesetz ist seit 12. Juli 2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, die Ver­fahren wegen Gefähr­dung des Kindes­wohls sowie die Ver­fahren, die den Auf­ent­halt des Kindes, das Umgangs­recht oder die Heraus­gabe des Kindes be­treffen, zu be­schleu­nigen.

Der Gesetzestext ist im Bundes­gesetz­blatt (BGBl. I, Nr. 28, 11.07.2008, S.1188) ver­öffent­licht.