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KiTa-Qualitäts­gesetz

Zum 1. Januar 2023 wurde das KiQuTG durch das "Zweite Gesetz zur Weiter­ent­wicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinder­tages­betreuung (KiTa-Qualitäts­gesetz)" geändert und inhaltlich weiter­entwickelt, sodass die Länder auch in den Jahren 2023 und 2024 vom Bund unter­stützt werden. Zur Verbes­serung der Quali­tät in der früh­kind­lichen Bildung sollen die Länder künftig überwiegend in sieben vorrangige Hand­lungs­felder investieren. Diese sind: Bedarfs­gerech­tes Angebot, Fachkraft-Kind-Schlüssel, Gewinnung und Sicherung von quali­fi­zier­ten Fach­kräften, Starke Leitung, Förderung der kind­lichen Ent­wick­lung, Gesund­heit, Ernährung und Bewegung, Sprach­liche Bildung sowie Stärkung der Kinder­tages­pflege. Soweit diese Schwer­punkt­setzung sicher­gestellt ist, können die Länder auch Maß­nahmen, die bereits Gegens­tand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maß­nahmen, die erst 2023 neu begonnen werden, müssen aus­schließ­lich in den vor­rangi­gen Hand­lungs­feldern ergriffen werden.

Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz stehen auf der Website des Bundes­familien­minis­teriums.

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiTaQuTG)

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es wurde mit dem Ersten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinder­tages­betreuung, dem sogenannten Gute-KiTa-Gesetz, geschaffen. In den Jahren 2019 bis einschließlich 2022 setzte es den Rahmen für die Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Kita-Qualität mit Bundes­mitteln.

Der aktuelle Monitoringbericht des Bundes­familien­minis­teriums nach § 6 Absatz 2 KiQuTG (Vierter Moni­toring­bericht zum KiTa-Qualitäts- und -Teil­habe­verbes­serungs­gesetz für das Berichts­jahr 2022) steht zum Download zur Verfügung unter www.bmfsfj.de.

Dreijährige Kinder haben Betreuungsanspruch im Umfang von sechs Stunden täglich

Der 10. Senat des Niedersächsischen Ober­ver­waltungs­gerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezem­ber 2021 in einem Eilver­fahren entschieden, dass Kinder, die das dritte Lebens­jahr vollendet haben, bis zum Schul­eintritt Anspruch auf Förderung in einer Kinder­tages­einrich­tung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden haben (Az.: 10 ME 170/21). Der fünfjährige Antrag­steller forderte vom Land­kreis Göttingen den Nach­weis eines zumutbaren und bedarfs­gerech­ten Kinder­garten­platzes mit einer ent­sprechen­den Betreu­ungs­zeit. Der im Jahr 2019 zur Verfügung gestellte Platz war vom Kinder­tages­stätten-Verband zwischen­zeit­lich gekündigt worden. In der Urteils­begrün­dung heißt es u.a., der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapa­zitäts­vorbehalt. Es handele sich inso­weit um eine un­bedingte Bereit­stellungs- bzw. Gewähr­leistungs­pflicht, der der Jugend­hilfe­träger nicht mit dem Einwand der Unmög­lic­hkeit begegnen könne.

Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 16.12.2021

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 beschlossen

Der Rechtsanspruch auf Ganztags­betreu­ung für Grund­schul­kinder ab 2026 ist beschlos­sen. Nach dem Bundes­tag hat am 10. September 2021 auch der Bundes­rat dem Kompromiss­vor­schlag des Vermitt­lungs­aus­schusses zu­gestimmt. Mit dem Ganz­tags­förderungs­gesetz soll eine Betreu­ungs­lücke ge­schlossen werden, die nach der Kita-Zeit für viele Familien wieder auf­klafft, wenn die Kinder ein­geschult werden. Ab August 2026 sollen zunächst alle Grund­schul­kinder der ersten Klassen­stufe einen An­spruch erhalten, ganz­tägig geför­dert zu werden. Der Anspruch wird in den Folge­jahren um je eine Klassen­stufe aus­geweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grund­schul­kind der Klassen­stufen eins bis vier einen An­spruch auf ganz­tägige Betreuung. Der geplante Rechts­anspruch soll die Weichen für eine struktu­relle Verbes­serung bei der Verein­barkeit von Familie und Beruf und der Chancen­gerech­tig­keit stellen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesfamilienministerium, 10.09.2021

Gesetz zur Neugestaltung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege in Niedersachsen (NKiTaG)

Der Niedersächsische Landtag hat am 6. Juli 2021 ein neues "Nieder­sächsi­sches Gesetz über Kinder­tages­stätten und Kinder­tages­pflege" (NKiTaG) beschlos­sen. Es verankert die dauer­hafte Finan­zierung und landes­weit einheit­liche Qualitäts­standards der Kinder­tages­pflege im Gesetz, schreibt den inklu­siven Bildungs- und Erziehungs­auftrag der Kinder­tages­stätten fort, bildet die Grund­lage für die stufen­weise Einführung einer dritten Fach­kraft und erweitert den Zugang zum Berufs­feld Kinder­tages­betreuung. Der Einstieg zur Verbes­serung des Fachkraft-Kind-Schlüssel mit einer dritten Fach­kraft wird dabei im Rahmen eines Stufen­plans suk­zes­sive um­gesetzt. Ab dem 1. August 2023 wird das Land auf gesetz­licher Grund­lage und damit dauer­haft die Beschäf­tigung von Kräften in tätig­keits­beglei­tender Aus­bildung als Dritt­kräfte finanzieren. Die ent­sprechende Pau­schale in Höhe von jährlich 20.000 Euro je Aus­bildungs­kraft erlaubt eine Vergütung im Umfang von mindes­tens 15 Wochen­stunden sowie die Finanzierung von An­leitungs­stunden. In der zweiten Stufe ab dem 1. August 2027 finanziert das Land dritte Fach­kräfte im Umfang von bis zu 20 Wochen­stunden in allen Ganz­tags­kinder­gärten mit 19 oder mehr belegten Plätzen.

Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Kultusministerium, 06.07.2021

BVerwG-Urteil: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stärkt mit dem Urteil vom 26. Oktober 2017 die Position der Kom­munen beim Ersatz von Auf­wen­dungen für einen selbst­beschaff­ten Platz in einer Kinder­tages­ein­richtung. Die Jugend­ämter müssen einem Kind einen seinem indivi­duellen Bedarf ent­spre­chenden Betreu­ungs­platz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachweisen. Wird dies versäumt, müssen die Aufwendungen für einen selbst­beschaff­ten Betreu­ungs­platz nicht über­nommen werden, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei recht­zeiti­gem Nach­weis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig am 26. Oktober 2017 entschieden (BVerwG 5 C 19.16).

Die Eltern können sich nicht darauf berufen, zwischen einem Platz in einer Kinder­tages­ein­richtung oder einem bei einer Tages­mutter zu wählen. Das Wunsch- und Wahl­recht richtet sich nach den zur Verfü­gung stehenden Ange­boten vor Ort. Auch haben Eltern kein Wahl­recht zwischen einer kommu­­nalen und einer privaten Ein­rich­tung. Die Kommunen sind bundes­recht­lich nicht ver­pflich­tet, dem Kind einen kosten­freien oder zumin­dest kosten­günstigen Betreu­ungs­platz nach­zuweisen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht, 27.10.2017

Kinderförderungsgesetz - KiföG

Seit dem 1. August 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) von Dezember 2008 beinhaltet außerdem neben dem quantitativen Ausbau der Kinder­tages­betreu­ung zusätzlich die qualitative Verbesserung der Kinder­tages­pflege. Das KiföG ändert mehrere Gesetze: So wurden Änderungen beispielsweise am Achten Buch Sozial­gesetz­buch oder am Finanz­ausgleichs­gesetz vorgenommen.

Das "Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tages­einrich­tungen und in Kinder­tages­pflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)" steht auf der Website des Bundes­familien­ministeriums zur Verfügung.

Informationen für Eltern

Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, ist eine gute Kinder­tages­betreuung unerlässlich. Weitere Informationen dazu bieten die Eltern­informationen zur Kinderbetreuung.