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Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Das hat der Bundesgerichthof am 16. Juni 2021 beschlossen (Aktenzeichen XII ZB 58/20). Ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) sei grundsätzlich möglich. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof, 19.07.2021

Umgangskontakte nach der Lebenspartnerschaft

Hat eine Lebenspartnerin nach der Trennung ein Umgangsrecht mit den während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern auch gegen den Willen der Kindesmutter, die die ehemalige Lebenspartnerin ist? Dies hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 (Az. 2 UF 185/19) unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Die Beteiligten des familienrechtlichen Verfahrens waren durch eine Lebenspartnerschaft verbunden, wobei diese auch von dem Wunsch getragen war, zusammen Kinder großzuziehen. Im Wege gemeinsam beschlossener Fremdinseminationen gebar die Kindesmutter zwei Söhne, die nach der Trennung der beiden Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben. Nachdem zunächst Umgangskontakte zwischen den Kindern und der anderen Lebenspartnerin stattfanden, kam es zu Konflikten und zur Ablehnung des Umgangs durch die Kindesmutter. Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat entschieden, dass die Lebenspartnerin ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen hat. Der Umgang diene auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zu der Lebenspartnerin erhalte und den Kindern zudem ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen.

Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Braunschweig, 11.11.2020

Wechselmodell kann als Umgangsregelung angeordnet werden

Familiengerichte können das Wechselmodell als Umgangsregelung für Kinder getrennt lebender Eltern auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 1. Februar 2017 entschieden. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass ein paritätisches Wechselmodell im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Die Klärung dieser Frage erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes. Pressemitteilung Bundesgerichtshof, 27.02.2017

Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" erleichtert es leiblichen Vätern, die ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Die neue Regelung stellt das Kindeswohl ganz eindeutig in den Mittelpunkt. Entscheidend ist nun, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dabei gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden.

Die Website des Bundesjustizministeriums informiert über das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters".

Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Seit dem 19. Mai 2013 können unverheiratete Väter in einem vereinfachten Verfahren das Sorgerecht für ihre Kinder beantragen - auch ohne Zustimmung der Mutter. Die Mutter hat mit der Geburt die alleinige Sorge für das Kind. Doch die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Daneben kann ein nicht verheirateter Vater auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt. Bei der Entscheidung des Familiengerichts muss dabei das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.

Die Website des Bundesjustizministeriums informiert über das "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern".

Verfahren in Familiensachen (FamFG)

Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Es berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren. Außerdem in Kraft getreten sind die Strukturreform des Versorgungsausgleichs sowie die Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts.

Kernpunkte der Reform: Verfahren in Kindschaftssachen müssen vorrangig und beschleunigt verhandelt werden. Das Kind kann von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Über 14-Jährige können sich zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. Die Beteiligung von Pflegepersonen - etwa Pflegeeltern - am Verfahren wird erweitert. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen.

Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) steht auf der Website des Bundesjustizministeriums zur Verfügung unter www.gesetze-im-internet.de/famfg

Familienrecht in Deutschland - Eine Bestandsaufnahme

In Deutschland werden jährlich durch­schnitt­lich 148.600 Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht verzeichnet. Dabei sind bis zu 86.000 Kinder in hoch­konflikt­haften Verfahren betroffen. Die Folge können Inobhut­nahmen oder gerichtlich angeordnete Wechsel­modelle sein, die dem Bedürfnis eines Kindes nach Sicherheit und Stabilität enorm wider­sprechen. Die Studie "Familienrecht in Deutschland. Eine Bestandsaufnahme" von Dr. phil. Wolfgang Hammer zeigt auf, wie schwer­wiegende Ent­schei­dungen im Familien­recht zu Lasten von Kindern gehen können. Der Autor hat über mehrere Jahre die Ent­scheidungs­abläufe und ihre Hinter­gründe in Fami­lien­­gerichten und Jugend­ämtern ausgewertet, die die Trennung – vor allem von allein­erziehenden Müttern – von ihren Kindern zur Folge hatten oder deren Trennung zumindest angestrebt wurde. Der Autor gibt außerdem dezidierte Empfehlungen für ein kind­gerechtes Familien­recht in der 20. Legis­latur­periode: Dafür fasst er im Vorfeld strukturelle Defizite im familien­recht­lichen Bereich zusammen und zeigt, wo Daten­erhebungen und Forschungs­arbeiten nötig sind als Grundlage für die Berück­sichtigung der kindlichen Bedürfnisse.

Download der Studie und einer Kurzfassung auf www.familienrecht-in-deutschland.de