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Richtlinie und Antrag Familienerholung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun­gen zur För­derung von Familien­erholungs­urlauben und Familien­freizeiten (RL Familien­erholung)

Die Förderung durch das Land Niedersach­sen kann von den Mitglieds­verbänden der Landes­arbeits­gemeinschaft der Freien Wohl­fahrts­pflege (LAG FW) und der Arbeits­gemein­schaft der Familien­verbände in Nieder­sachsen (AGF) beantragt werden.

Familien im Sinne dieser Richtliniesind

  • Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Allein­erziehende und gleich­geschlecht­liche Paare, jeweils mit ihrem Kind oder ihren Kindern, für das oder für die die Familie Kinder­geld bezieht.
  • Ein getrenntlebender Elternteil, für den der andere Eltern­teil das Kinder­geld bezieht, kann auch für sich und das Kind oder die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patch­work­familien und ist unab­hängig von der sexuellen und ge­schlecht­lichen Identität der Für­sorge- und Erziehungs­berechtigten.

Zuschüsse gibt es

  • für Familien deren Familienein­kommen die Einkommens­grenze nicht über­schreitet.
  • vorrangig für Familien mit mindes­tens drei Kindern, mit einem Eltern­teil bis zur Vol­lendung des 21. Lebens­jahres, Allein­erziehende, Familien mit einem Ange­hörigen mit Behin­derung (Schwer­behin­derten­ausweises) oder Pflege­bedarf (mind. Pflege­grad 2) im eigenen Haus­halt.
  • nur für Teilnehmende, die ihren Haupt­wohn­sitz in Nieder­sachsen haben.

Die Zuwendung beträgt je Übernachtung für

  • jeden Teilnehmenden bis zu 15,00 Euro
  • Familienangehörige mit Behinderung zusätzlich bis zu 10,00 Euro
  • Alleinerziehende zusätzlich bis zu 10,00
  • einen Aufenthalt in einer Familienferien­stätte oder Jugend­herberge zusätzlich bis zu 15,00 Euro je Teil­nehmen­den. Die Höhe des Zu­schus­ses ist begrenzt bei Vollpension auf 100 %, bei Teil­ver­pflegung auf 110 % und bei Selbst­versorgung auf 120 % der Aufent­halts­kosten.

Bei Familienfreizeiten wird

  • das Angebot der Eltern- und Familien­bildung und der Betreu­ung mit zusam­men pauschal bis zu 400,00 Euro pro Tag bezu­schusst,
  • die pädagogische Begleitung des Aufent­halts und max. 10 Vor- und Nach­bereitungs­treffen pauschal mit bis zu 100,00 Euro pro Tag und Treffen bezu­schusst

Familienerholungsurlaub

Gefördert werden

  • Familienerholungsurlaube mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusam­men­hängenden Über­nachtungen von Familien mit min­destens einem teil­nehmenden minder­jährigen Kind. Im Aus­nahmefall sind weniger als 7 Über­nachtungen möglich - ein Mindest­aufenthalt von 5 Über­nach­tungen darf nicht unter­schritten werden.
  • teilnehmende Großeltern (in begründeten Aus­nahmefälle).
  • auch leibliche Kinder, für die kein Kinder­geld bezogen wird.

Förderungsfähig sind Familienerholungs­urlaube in Deutschland, wenn

  • sie in Familienferienstätten gemein­nütziger Träger, in für Familien­ferien ein­gerich­teten Jugend­herber­gen oder
  • in anderen geeigneten, familien­gerechten Einrich­tungen, Bauern­höfen und Camping­plätzen stattfinden.

Als Familienerholungsurlaube gelten nicht Maß­nahmen der vorbeu­genden Gesund­heits­hilfe und Kranken­hilfe, aus­genom­men ambulante Kuren am Ferienort (§ 23 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 SGB V).

Familienfreizeiten

Gefördert werden Familienfreizeiten mit bis zu 7 zusammen­hän­genden Über­nachtungen von min­destens 3 teil­nehmen­den Familien

  • mit mindestens einem leiblichen Kind oder Pflege­kind bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr oder mit mindestens einem Kind mit Behin­derung
  • und deren Familieneinkommen die Einkommens­grenze nicht über­schreitet.
  • Großeltern können in begründeten Ausnahme­fällen in die Förderung einbezogen werden.

Förderungsfähig sind Familienfreizeiten in Deutschland, wenn

  • sie in für Gruppenveranstaltungen geeigneten Familien­ferien­stätten, Heimvolks­hoch­schulen, Jugend­bildungs­stätten, Schul­land­heimen oder ähnlichen Einrich­tungen in Deutsch­land durchgeführt werden.
  • jeweils mindestens 7 Familien teilnehmen. Die Zahl der teil­nehmen­den Kinder darf nicht begrenzt werden.
  • mindestens vier Stunden Eltern- und Familien­bildung je Auf­enthalts­tag (ohne An- und Abreisetag) angeboten werden.
  • ein Bildungs- und Betreuungsan­gebot für Kinder sicher­gestellt ist.

Familienfreizeiten, die sich ausschließlich an Familien in belas­tenden Familien­situationen richten, können mit einer päda­gogi­schen Begleitung und Vor- und Nach­bereitungs­terminen mit den Teil­nehmen­den unterstützt werden.

Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familien­bezogene Familien­freizeiten.

Die Familienfreizeiten müssen vor Beginn des Anmelde­zeit­raumes öffentlich beworben werden, z.B. in den örtlichen Medien (Tages­zeitungen, kosten­lose Wurf­zeitungen, soziale Medien, u. ä.) sowie über­regional auf dem Internet­portal www.familien-in-niedersachsen.de

Kontakt

Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
Ebhardtstraße 3A
30159 Hannover
T 0511 / 36 04-110
geschaeftsstelle@agf-niedersachsen.de
www.agf-nds.de

Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Osterstraße 27
30159 Hannover
T 0511 / 85 20 99
info@lag-fw-nds.de
www.lag-fw-nds.de

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Landesjugendamt FB I, Team 2 JH4
Schiffgraben 30-32
30175 Hannover
T 0511 / 89 701 328
familienfoerderung-stiftungsbuero@ls.niedersachsen.de
www.soziales.niedersachsen.de