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Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es gibt keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch, sondern verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Gesetzlich zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind unter anderem: Ehegatten, Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, Verwandte in gerader Linie (hiervon ist auch der Kindesunterhalt erfasst), Partnerinnen und Partner aufgelöster Ehen, Partnerinnen und Parter aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften und Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander. Weitere Informationen zu einzelnen Unterhaltsansprüchen gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Niedersächsischer Rückgriffspakt: Unterhaltsvorschuss konsequenter zurückholen

Rund 86.000 Kinder und Jugendliche profitieren derzeit in Niedersachsen vom Unterhaltsvorschuss. Diese Leistung streckt der Staat vor, wenn ein Elternteil den monatlichen Unterhalt für seine Kinder nicht zahlt. In Niedersachsen wurden im Jahr 2018 insgesamt 218,4 Millionen Euro an Alleinerziehende gezahlt. Damit das als Vorschuss gezahlte Steuergeld in Zukunft besser als bislang von Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden kann, unterzeichneten Land und kommunale Spitzenverbände im Jahr 2019 den "Niedersächsischen Rückgriffspakt". Bislang liegt die durchschnittliche Rückholquote bei 13 Prozent. Mit dem Rückgriffspakt verständigen sich die Landesregierung, der Niedersächsische Landkreistag und der Niedersächsische Städtetag für die Einhaltung der erarbeiteten Standards einzutreten, um den Rückgriff nachhaltig verbessern. Dies umfasst insbesondere die Verfolgung von Ordungswidrigkeiten, wenn gegen die geregelten Auskunftspflichten verstoßen wird.
Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, 09.05.2019

Unterhaltsvorschussgesetz

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: Bleiben die Unterhaltszahlungen des zweiten Elternteils unter dem festgesetzten Regelbedarf, springt der Staat ein. Wer hat Anspruch, wo und wie wird der Anspruch geltend gemacht, wer muss den Vorschuss zurückzahlen? Das regelt das "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3122), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

DIJuF unterstützt bei Unterhaltsgeltendmachung im Ausland

Immer häufiger sind Jugendämter als Beistand oder in der Beratung und Unterstützung mit internationalen Familienkonstellationen befasst. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hilft bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung und Vollstreckung von Kindesunterhaltsansprüchen.
Das DIJuF kann Unterhaltsvorschuss-Stellen und den Beiständen bei der effektiven Verfolgung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Ausland (Unterhaltsvorschuss-Regress) behilflich sein. Weitere Informationen zu den Beratungs- und Unterstützungsleistungen des DIJuF bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland unter www.dijuf.de/unterhaltsrealisierung

BGH-Urteil zum Elternunterhalt stärkt unverheiratete Paare

Passt das deutsche Unterhaltsrecht noch zur Lebenswirklichkeit von Patchwork-Familien? Diese Frage steht hinter dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. März 2016 verhandelt hat. Das Sozialamt hatte vom unverheirateten Sohn eines Pflegebedürftigen die Zahlung von Elternunterhalt für seinen Vater verlangt. Der Sohn lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, deren beiden Kindern aus einer früheren Ehe, und einem gemeinsamen Kind. Im Gegensatz zu verheirateten Eltern sei für ihn bei der Berechnung des Elternunterhalts der sogenannte Familienselbstbehalt nicht zu berücksichtigen, so die Begründung des Urteils. Dagegen richtete sich die Klage. Der Bundesgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung auf. Da die Mutter des gemeinsamen Kindes im Einvernehmen mit dem Vater das Kind zuhause betreue und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert werde, sei der Vater gegenüber seiner Partnerin zu Unterhalt verpflichtet, so der BGH. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens liege bei den Eltern. Pressemitteilung BGH, 9. März 2016

Unterhaltsbedarfsberechnung

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. www.olg-duesseldorf.nrw.de