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Einkommensgrenzenrechner

Mittel nach der Richtlinie Familienerholung können Personen erhalten,

  • die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Arbeitslosengeld II), Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten

oder

  • deren Familieneinkommen nicht höher ist als das 2-fache, bei Alleinerziehenden nicht höher als das 3-fache der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII. (Regelsatz für Paare: Regelbedarfsstufe 2 = 506 Euro/Person, für Alleinerziehende: Stufe 1 = 563 Euro, für Kinder im Kindergeldbezug: Stufe 3 = 451 Euro).

Liegt die Jahreseinkommensgrenze über dem Jahresfamilieneinkommen, sind Sie förderberechtigt für Familienerholungsurlaube bzw. erhalten den erhöhten Fördersatz für Familienfreizeiten oder Freizeiten für junge Familien.

Liegt das Familieneinkommen über der Einkommensgrenze, sind Sie förderberechtigt für Familienfreizeiten oder Freizeiten für junge Familien nach dem einfachen Fördersatz.

Zur Berechnung des Jahresfamilieneinkommens benutzen Sie bitte den Familieneinkommensrechner.

Berechnung der Einkommensgrenze

Anzahl Per­sonen im Haus­haltRegelsatz mit SteigerungEin­kommens­grenze
 ×0 Euro=0 Euro
 ×0 Euro=
Kinder in Kindergeldbezug ×0 Euro=0 Euro
Summe monatliche Einkommensgrenze=0 Euro
Jahreseinkommensgrenze (Summe mtl. Einkommensgrenze x 12)=0 Euro

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