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Vaterschaft

Rechtlich gesehen ist Vater eines Kindes ist der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
  • der die Vaterschaft anerkannt hat
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft anerkennen. Auch schon vor der Geburt kann die Anerkennung erfolgen. Eine Vaterschaftsanerkennung setzt voraus, dass

  • nicht eine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht
  • die Mutter der Anerkennung zustimmt
  • das Kind zustimmt, wenn die Mutter nicht die elterliche Sorge hat
  • sie und die Zustimmung öffentlich beurkundet werden.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, kann für eine Familie von existentieller Bedeutung sein. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt. Oder vielleicht möchte auch die Mutter Klarheit schaffen.

Deshalb haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familien­an­ge­hörigen einen Anspruch auf Klärung der Ab­stammung. Das heißt, sie müssen einem Vater­schafts­test zustimmen und die Ent­nahme der erfor­derlichen Proben dulden - eine fehlende Ein­willigung wird grund­sätzlich vom Familien­gericht ersetzt. Allerdings kann das Verfahren im Sinne des Kindes­wohls aus­gesetzt und später wieder auf­ge­nommen werden. Denn die Information, dass der recht­liche Vater nicht der "echte" Vater ist, kann ein Kind stark verunsichern, vor allem dann, wenn es sich in schwierigen Lebens­lagen oder Ent­wick­lungs­phasen befindet. Das Kind muss also stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können.

Bei erwiesener Nicht-Vaterschaft bleibt die rechtliche Situation der Familie unberührt. Das zweifelnde Familien­mitglied hat dann die Wahl, ob es ein Anfechtungs­verfahren in Anspruch nehmen will.

Übrigens! Das Bundesverfassungs­gericht hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 (1 BvR 421/05) festgestellt, dass ein heim­licher Vaterschafts­test im gericht­lichen Verfahren nicht verwertet werden darf. Dies würde das Kind in seinem Recht auf informationelle Selbst­bestimmung verletzen.

Innerhalb von zwei Jahren kann die Vaterschaft angefochten werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Umstände bekannt werden, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Zuständig für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist das Familiengericht. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, das heißt zunächst das Klärungsverfahren und dann eventuell auch ein Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Die Vaterschaft kann angefochten werden von

  • dem Mann, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat
  • dem Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit zusammen gewesen zu sein (das Gesetz enthält dazu eine Tabelle, nach der die Empfängniszeit berechnet werden kann)
  • der Mutter
  • dem Kind.

Das Wissen über die eigene Abstammung gehört zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschwürde. Auch Kinder, die nach einer Samens­pende geboren wurden, haben das Recht, die Identität des Samen­spenders zu erfahren, egal in welcher Familien­konstellation sie auf­gewachsen sind.

Alle, die nach dem 1. Juli 2018 in Deutschland durch die Verwendung von Spender­samen bei einer ärztlich unter­stützten künst­lichen Befruchtung gezeugt wurden, haben ab dem 16. Geburtstag das Recht, Auskunft über die Identität des Samen­spenders zu erhalten. Für jüngere Kinder können Eltern die Auskunft beantragen. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) führt dazu ein bundesweites Samenspenderregister.

Mehr zum Thema

Weitere rechtliche Informationen, die Väter betreffen, finden Sie unter Beistandschaft, Sorgerecht und Umgangsrecht.

Die Unterhaltsvorschusskasse übernimmt die Zahlungen an das Kind, wenn der unter­halts­pflich­tige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt.

Informationen für Väter in Niedersachsen
Die Websites www.vaeter-in-niedersachsen.de und www.vaeter-netz.de enthalten Informationen für Väter in Niedersachsen. Hier werden Angebote für Väter gesammelt und veröffentlicht. Außerdem können Väter Wissens­wertes zum Thema Verein­barkeit von Beruf und Familie sowie Erziehungs­kompetenz erhalten.