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Sorgerecht

Für Eltern bestehen die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Sie umfasst die Sorge für

  • die Person des Kindes (Personensorge)
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
  • die Vertretung des Kindes.

Wem steht sie zu?
Verheirateten Eltern steht die Sorge gemeinsam zu. Sind sie nicht verheiratet, gilt die gemeinsame elterliche Sorge nur dann, wenn

  • sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder
  • heiraten oder
  • das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Ansonsten hat die Mutter die elterliche Sorge.

Unverheiratete Väter können auch ohne Zustimmung der Mutter das Sorge­recht beantragen. Bei der Entscheidung des Familien­gerichts muss dabei das Kindes­wohl im Mittelpunkt stehen.

Wie und wann kann die Sorgeerklärung abgegeben werden?
Eine Sorgeerklärung kann nur selbst abgegeben werden. Sie muss öffentlich beurkundet werden. Auch schon vor der Geburt des Kindes kann die Erklärung abgegeben werden.

Wo wird sie abgegeben?
Die elterliche Sorgeerklärung kann beim Jugend­amt oder vor einem Notar abgegeben werden. Eine Übersicht über die Jugend­ämter in Niedersachsen finden Sie in unserer Adressdatenbank.

Unverheiratete Väter können in einem vereinfachten Verfahren das Sorgerecht für ihre Kinder beantragen - auch ohne Zu­stimmung der Mutter. Bei der Entscheidung des Familien­gerichts muss dabei das Kindes­wohl im Mittel­punkt stehen. Grund­sätzlich sollen Eltern die Verant­wortung für ihr Kind gemein­sam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorge­verant­wortung aus­ge­schlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erfor­derlich ist.

Daneben kann ein nicht verheirateter Vater auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemein­same Kind über­tragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindes­wohl­interesse vorträgt.

Wie und wo können unverheiratete Väter das Sorge­recht beantragen?
Um zügig Klarheit über die Sorger­echts­frage zu erhalten, findet ein ab­gestuftes Verfahren statt:

  • Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
  • Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht entscheiden. Das geschieht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern.
  • Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen: wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Der Vater kann die Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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