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Unterhaltsvorschuss

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dabei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Allerdings geht der Unterhaltsanspruch an den Staat über. Ist der unterhalspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Für wen?
Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses kann in Anspruch nehmen

  • ein Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • der eine Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist und bei dem das Kind lebt
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt; der den Unterhalt gar nicht oder nur gelegentlich zahlt.

In welcher Höhe?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit 1. Januar 2024 monatlich

  • für Kinder bis 5 Jahre: 230 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahre: 395 Euro (Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.)

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen. Unterhaltsvorschuss wird gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem SGB II durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.

Wo und wie wird es beantragt?
Der Antrag muss schriftlich bei den Unterhaltsvorschussstellen eingereicht werden. Dort erhalten Sie auch bei Bedarf Beratung und Information. Die Unterhaltsvorschussstellen sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend der Stadt- oder Kreisverwaltungen. Unterhaltsvorschuss-Stellen in Niedersachsen

Folgende Dokumente stehen als Download auf der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums bereit:

Infobroschüre

Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Allein­erziehende: Bleiben die Unterhalts­zahlungen des zweiten Elternteils unter dem festgesetzten Regel­bedarf, springt der Staat ein. Die Broschüre beantwortet die häufigsten und wichtigsten Fragen: Wer hat Anspruch? Wo und wie wird der Anspruch geltend gemacht? Wer muss den Vorschuss zurückzahlen?

Die Broschüre des Bundesfamilien­minis­te­riums kann kostenlos bestellt oder herunter­geladen werden auf www.bmfsfj.de.