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Mutterschutz

Für Arbeitnehmerinnen gelten für die Zeit der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung besondere Mutter­schutz­vor­schriften wie etwa Kündigungs­schutz und Beschäf­tigungs­verbote. Das Mutter­schutz­gesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäf­tigungs­verhältnis stehen.

Unabhängig von ihrem Beschäftigungs­verhältnis gilt das Mutter­schutz­gesetz auch für:

  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundes­frei­willigen­dienst­gesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossen­schaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemein­schaft auf einer Plan­stelle oder aufgrund eines Gestellungs­vertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer­schuli­schen Ausbildung.

Außerdem gilt der Mutterschutz auch für Schü­lerinnen und Studen­tinnen, wenn sie ver­pflich­tend vor­gegebene Aus­bildungs­veran­staltungen besuchen oder ein Pflicht­praktikum absolvieren. Für Schülerinnen und Studen­tinnen gelten im Mutter­schutz allerdings Besonder­heiten.

Während der Schwangerschaft haben Arbeits­nehmerinnen einen Schutz vor Kündigungen (Kündigungsschutz), der auch bis vier Monate nach der Entbindung gilt. Dieser Kündigungsschutz gilt nur gegen die Kündigung; das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages verstößt nicht gegen den Mutter­schutz. Auch eine Kündigung nach einer Fehl­geburt nach der zwölften Schwanger­schaft­swoche ist unzu­lässig.

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für sie gilt die Mutterschutzfrist. Werdende Mütter können sich - soweit sie dies wollen und am Arbeitsplatz keine Gefahren für sie bestehen - mit einer Weiterbeschäftigung einverstanden erklären. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen.

In der Mutterschutzfrist gilt für Mütter bis acht Wochen nach der Entbindung ein abso­lutes Beschäftigungs­verbot. Diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings­geburten auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten wird zu der Mutter­schutzfrist von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung auch noch die Frist des Mutter­schutzes vor der Entbindung dazugerechnet, die wegen der frühzeitigen Geburt nicht genommen werden konnte. Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behin­derung festgestellt, kann die Mutter eine Verlän­gerung der Schutz­frist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote (Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) vor. Ein individuelles Beschäftigungsverbot gilt, wenn ein ärztliches Zeugnis dieser Tätigkeit entgegen spricht.

Als Schutz vor finanziellen Nachteilen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten - sobald sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis haben - die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitsgeber mitteilen. Diese können darauf bestehen, sich das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen zu lassen.

Leitfaden zum Mutterschutz

Die Broschüre des Bundesfamilienministeriums enthält einen Überblick über die Schutz­vor­schriften sowie über die finan­ziellen Leistungen. Im Anhang ist der Gesetzes­text aufge­nommen. Außerdem gibt es eine Check­liste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen.

Kostenlos bestellen oder als PDF-Datei herunterladen auf der Website des Bundes­familien­ministeriums

Flyer in mehreren Sprachen

Das Niedersächsische Sozialministerium hat die Informationen zum Mutterschutz in einem Flyer kurz zusammengefasst. Den Flyer gibt es auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Arabisch.

Herunterladen von der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums

Mehr zum Thema

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Elternzeit
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Elterngeld
Seit 2007 erhalten Eltern für die Betreuung ihres Kindes nach der Geburt bis zu 14 Monaten das sogenannte Elterngeld. Es ist nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt.