Weiter zum Inhalt

Elterngeld

Das Elterngeld bzw. BasisElterngeld erhalten Eltern, die ihr Kind in den ersten 12 Monaten nach der Geburt selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Es ist nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt und steht Eltern oder den anderen Berechtigten gemeinsam mit 12 Monatsbeträgen zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) kommen dazu, wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihr Einkommen wegfällt. Studierende, Hausfrauen und Hausmänner sowie Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, erhalten das Mindestelterngeld.

Eltern können das BasisElterngeld auch mit dem ElterngeldPlus kombinieren.

Für wen?
BasisElterngeld erhalten

  • Eltern
  • Ehepartnerinnen und Ehepartner
  • Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
  • Adoptiveltern (nicht: Pflegeeltern)
  • Verwandte bis dritten Grades in besonderen Ausnahmefällen.

In welchen Fällen?
Eltern können BasisElterngeld beziehen, wenn sie

  • das Kind selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • in einem Haushalt mit dem Kind leben
  • in Deutschland den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

In welcher Höhe?
Das BasisElterngeld kann das wegfallende Erwerbseinkommen zwischen 65 und 100 Prozent ersetzen. Es beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro und ist nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt:

  • für Nettoeinkommen von weniger als 1.000 Euro: zwischen 67 und 100 Prozent
  • für Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro: 67 Prozent
  • für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro: zwischen 67 und 65 Prozent
  • für Nettoeinkommen von 1.240 Euro und mehr: 65 Prozent
  • für gemeinsames Bruttojahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro, (für Geburten ab 1. April 2024: 200.000 Euro; ab 1. April 2025: 175.000 Euro), Alleinerziehende mehr als 250.000 Euro (für Geburten ab 1. April 2024: 150.000 Euro): kein Anspruch auf Elterngeld
  • bei Selbständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) ersetzt
  • bei Teilzeitbeschäftigen (bis zu 32 Stunden/Woche) wird die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich erzielten Einkommen während des Elterngeldbezugs ersetzt

Gibt es Zuschläge für Familien mit mehreren Kindern oder Mehrlingen?
Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus von zusätzlich 10 Prozent (mindestens 75 Euro) des zustehenden Elterngeldes. Diesen gibt es

  • bei einem Geschwisterkind unter drei Jahren oder
  • bei zwei und mehr Geschwistern unter sechs Jahren oder
  • bei einem behinderten Geschwisterkind bis 14 Jahre

Bei Mehrlingsgeburten gibt es keinen Geschwisterbonus sondern nur den Mehrlingszuschlag von zusätzlich 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind.

Für wie lange?
Das BasisElterngeld kann in verschiedenen Zeitmodellen bezogen werden:

  • mindestens 2 bis höchstens 12 Monate für ein Elternteil
  • insgesamt 14 Monate: wenn 12 Monate für ein Elternteil + 2 weitere Monate für den anderen Elternteil (Partnermonate)
  • zwischen Berechtigten frei aufteilbar: nacheinander oder gleichzeitig
  • maximal 1 Monat (bis zum 12. Lebensmonat des Kindes): wenn beide Elternteile gleichzeitig
  • Eltern von Frühchen können zusätzliche Monate Basiselterngeld erhalten
  • Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten

Werden Sozialleistungen angerechnet?
Das Elterngeld wird bei

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag

als Einkommen angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Er entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel

  • BAfÖG
  • Wohngeld

wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.

Wo und wie wird Elterngeld beantragt?
In Niedersachsen wird das Elterngeld schriftlich bei den örtlich zuständigen Elterngeldstellen beantragt. Die Adresse ihrer Elterngeldstelle finden Sie über die Datenbank auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Der Antrag auf Elterngeld ist auf der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums zu finden. Noch einfacher geht es auch online auf der bundesweiten Plattform www.elterngeld-digital.de. Ein digitaler Assistent unterstützt bei Fragen.

Elterngeldrechner

Ein hilfreicher Elterngeldrechner steht auf dem Familienportal des Bundes­familien­ministeriums zur Verfügung.

Mehr zum Thema

ElterngeldPlus und Partner­schafts­bonus
Eltern können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern, wenn sie nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Aus einem Elterngeldmonat werden dann zwei ElterngeldPlus-Monate. Das Elterngeld, das neue ElterngeldPlus und ein Partnerschafts­bonus können auch miteinander kombiniert werden. Die neuen Angebote unterstützen Eltern dabei, sich gemeinsam um die Kinder zu kümmern und Teilzeit zu arbeiten.

Elternzeit
Eltern können nach der Geburt ihres Kindes die Berufstätigkeit aussetzen und zu Hause ihr Kind betreuen. Möglich ist es auch, in der Woche bis zu 30 Stunden teilzeitbeschäftigt zu sein.

Mutterschutz
Für Arbeitnehmerinnen gelten für die Zeit der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung besondere Mutterschutzvorschriften wie etwa Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote.

Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung, die Schwangere oder Mütter nach der Entbindung gezahlt wird. Hier stehen Informationen zur Höhe des Mutterschaftsgeldes sowie zu Anlaufstellen für die Beantragung zur Verfügung.