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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden - unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen. Steuerlich berücksichtigt werden in der Regel zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Dies gilt für alle Elternteile, variiert aber in der Dauer der Absetzbarkeit, je nach Konstellation:

  • Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Elternteile erwerbstätig sind: für Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr. Dies gilt auch, wenn ein oder beide erwerbstätige Elternteile krank, behindert oder in Ausbildung sind - dann fallen die Betreuungskosten unter Sonderausgaben und werden ebenso berücksichtigt.
  • Eltern mit behinderten Kindern: ohne Altersbegrenzung des Kindes
  • Paare mit nur einem erwerbstätigen Elternteil: für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren

Steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen
In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut wird. Dabei gilt:

  • Handelt es sich nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (also 400 Euro pro Monat), können 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - maximal 4.000 Euro - berücksichtigt werden.
  • Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, sind 20 Prozent der Kosten - maximal 510 Euro - abzugsfähig.

Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sind auf der Website des Bundesfamilienministeriums zu finden.

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