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Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung 2022/23

Müssen erwerbstätige Eltern in Zeiten von Corona ihre Kinder zu Hause betreuen, gibt es neben den erweiterten Kinderkrankentagen für gesetzlich Krankenversicherte auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Für wen gibt es Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Alle berufstätigen Eltern und Selbstständige haben - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese Regelung gilt bis einschließlich 7. April 2023.

Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird. 

Wann gibt es Entschädigung?
Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht ein Anspruch.

Wie hoch ist die Entschädigung und für wieviele Tage?
Eltern erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für maximal zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende im Jahr. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Wo wird die Entschädigung beantragt?
Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Alle Informationen und Anttragsstellung für Arbeitgeber und Selbständige gibt es auf www.ifsg-online.de.

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