Mit Kindern und Jugendlichen wird im Kultur- und Medienbereich viel Geld verdient. Daher wird die Frage nach dem richtigen Umgang mit Fotos und Videos von Kindern und die Gefahren für mögliche "Kinderstars" immer wieder debattiert. Besondere Bedeutung hat dies nun auch im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der Kultur- und Medienwelt erhalten. Waren es früher noch herkömmliche Spielfilme, Fernsehserien und Werbeaufnahmen, bei denen Kinder im Mittelpunkt standen, so ist es heute immer häufiger der Bereich der Sozialen Medien, über die nicht nur Kinderstars an die Öffentlichkeit gelangen. Bei der Darstellung von Kindern und Jugendlichen in Sozialen Medien handelt es sich dann um eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchuG), wenn diese für einen gewerblichen Zweck weisungsgebunden tätig sind und wenn mit der Darstellung Gewinn erzielt wird. Bereits mehrfach haben die Länder den Bund zum Handeln aufgefordert. Einen nächsten Vorstoß plant Niedersachsen über den Bundesrat. Der niedersächsische Sozial- und Arbeitsminister Dr. Andreas Philippi sieht dringenden Handlungsbedarf:
"Das Jugendarbeitsschutzgesetz aus dem Jahr 1976 wird weder von den Begrifflichkeiten noch von den rechtlichen Anforderungen den heutigen modernen Arbeitsformen gerecht. Kinder präsentieren sich in den Sozialen Medien oder werden – meist von den Eltern – präsentiert. Auch in Deutschland gibt es immer mehr Online-Kanäle oder Accounts, die mit Kindern als Darstellerinnen und Darstellern (sogenannten "Kinderinfluencern") betrieben werden. Häufig werden die Videos mit dokumentarischem Charakter mit Werbesequenzen davor oder danach verbunden, oder es werden darin Produkte platziert, um damit Einnahmen zu generieren. Mit der Darstellung von Kindern in den Sozialen Medien wird viel Geld verdient und Kinderrechte sind hierbei nicht ausreichend gewahrt.
Um den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen zu können, müssen die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen und umsetzen zu können. Ich fordere die Bundesregierung auf, im Jugendarbeitsschutzgesetz die Voraussetzungen zu schaffen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen auch bei Betätigungen in den sozialen Medien rechtlich umsetzen können. Auch herrscht immer noch Rechtsunsicherheit, unter welchen Umständen Sorgeberechtigte sich selbst die Einwilligung erteilen können, Bilder, Videos und sonstige Informationen über ihre Kinder in sozialen Medien im Internet zu teilen. Das führt zu Verunsicherung. Wir brauchen eindeutigere und leichter anwendbare Regelungen für die wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten in die Veröffentlichung persönlicher Daten ihres Kindes. Auch die Anbieter sozialer Medien müssen wir in den Blick nehmen und auf eine wirksame Durchsetzung von Löschpflichten im Hinblick auf persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen, Verstößen gegen Normen des Jugendarbeitsschutzes und bei der Verletzung von Impressumspflichten hinwirken. Entsprechende gesetzliche Verpflichtungen kann der Bund im Digitale-Dienste-Gesetz umsetzen. Kinder und Jugendliche müssen besser geschützt werden. Ich erwarte vom Bund, dass zeitnah eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf den Weg gebracht wird."
Hintergrund:
Neben Accounts mit privaten Inhalten gibt es in den Sozialen Medien eine Vielzahl an Accounts von Kinderinfluencern, Eltern-Blogs etc., welche z. B. Videos mit dokumentarischem Charakter mit Werbesequenzen oder Produkteplatzierungen enthalten. Sie dienen folglich einem gewerblichen Zweck, erweitern das (Familien-)Einkommen und führen häufig dazu, dass die dargestellten Kinder Weisungsvorgaben Dritter unterliegen und eine Kinderbeschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorliegt. Auch wenn die Eltern treibende Kraft der Medienpräsenz sind, ist häufig von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (als Arbeitgeber kommen in diesem Fall z. B. die Eltern in Betracht) auszugehen, welches sodann Anwendung findet. Obwohl also in vielen Fällen von einer Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugehen ist, liegen den Aufsichtsbehörden nahezu keine oder nur sehr wenige Anträge auf Kinderbeschäftigung in den Sozialen Medien (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok) vor. Dieser Fehlentwicklung könnte mit einer Änderung des Gesetzes entgegengewirkt werden.
Das grundsätzliche Verbot der Kinderarbeit aus Artikel 32 Charta der Grundrechte der EU wurde in Deutschland über § 5 Absatz 1 JArbSchG umgesetzt. Es gilt für Kinder und auch für vollzeitschulpflichtige Jugendliche (§ 5 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 3 JArbSchG). Eine Ausnahmeregelung für die gestaltende Mitwirkung von Kindern ist über § 6 JArbSchG für Kinder ab drei bzw. ab sechs Jahren gegeben. Das BMAS hat in der Vergangenheit erklärt, dass es keinen Änderungsbedarf im JArbSchG sieht.
Jugendarbeitsschutzgesetz anpassen: Darstellung von Kindern und Jugendlichen in Sozialen Medien
Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, 11.08.2026, www.ms.niedersachsen.de